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Justiz

Last updated Jul 25, 2023 Edit Source

# Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz


I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

# Unterbrechung von Fristen

# § 1.Paragraph eins,

  1. (1)Absatz einsIn gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.

  2. (2)Absatz 2Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

# Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

# § 2.Paragraph 2,

Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

# Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen

# § 3.Paragraph 3,

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen.

# Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts

# § 4.Paragraph 4,

  1. (1)Absatz einsHört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (§ 161 ZPO, § 25 Abs. 1 Z 5 AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (Paragraph 161, ZPO, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.

  2. (2)Absatz 2Das übergeordnete Oberlandesgericht hat auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht tunlichst gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch ein Gericht, das im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegt, bestimmt werden. In einem solchen Fall oder wenn das übergeordnete Oberlandesgericht seine Tätigkeit eingestellt hat, ist der Oberste Gerichtshof für die Bestimmung eines anderen Gerichts zuständig.

# Mahnung nach der Insolvenzordnung

# § 5.Paragraph 5,

Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO. Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach Paragraph 156 a, Absatz eins, IO.

# Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

# § 6.Paragraph 6,

Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.

# Unterhaltsvorschüsse

# § 7.Paragraph 7,

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

# Verordnungsermächtigung

# § 8.Paragraph 8,

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in Paragraph eins, Absatz eins, angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in Paragraphen 2,, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

  2. (2)Absatz 2Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19, für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen.

II. Hauptstückrömisch II. Hauptstück
Verfahren in Strafsachen

# Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

# § 9.Paragraph 9,

In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, getroffen wurden, über die Fälle des Paragraph 183, StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 183, Absatz eins, StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach Paragraph 183, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

  1. 1.Ziffer eins

    ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, der Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO vorliegt;

  2. 2.Ziffer 2

    Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 1 bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz eins bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;

  3. 3.Ziffer 3

    die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 108a, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3,, Paragraph 108 a,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins und 2, Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz eins,, Paragraph 466, Absatz eins und 2 und Paragraph 467, Absatz eins, StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;

  4. 4.Ziffer 4

    Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat;Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu ergehen hat;

  5. 5.Ziffer 5

    der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;

  6. 6.Ziffer 6

    Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden;Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht eingerechnet werden;

  7. 7.Ziffer 7

    in die in § 201 Abs. 1 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.in die in Paragraph 201, Absatz eins, StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.

# III. Hauptstückrömisch III. Hauptstück

# Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes

# § 10.Paragraph 10,

Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des I. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des römisch eins. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass

  1. 1.Ziffer eins

    eine Anordnung des Strafvollzugs nach § 3 Abs. 2 erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, unterbleibt;eine Anordnung des Strafvollzugs nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, unterbleibt;

  2. 2.Ziffer 2

    ein Aufschub nach § 3a Abs. 4 nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;ein Aufschub nach Paragraph 3 a, Absatz 4, nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;

  3. 3.Ziffer 3

    mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß § 5 und § 133 als vollzugsuntauglich gelten;mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 133, als vollzugsuntauglich gelten;

  4. 4.Ziffer 4

    der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in den von dessen Z 1 erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in den von dessen Ziffer eins, erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;

  5. 5.Ziffer 5

    der Besuchsverkehr (§ 93) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;der Besuchsverkehr (Paragraph 93,) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;

  6. 6.Ziffer 6

    die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach § 99 Abs. 3, § 99a Abs. 2 und 147 Abs. 2 sowie der Maßnahme nach § 166 Z 2 für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99 a, Absatz 2 und 147 Absatz 2, sowie der Maßnahme nach Paragraph 166, Ziffer 2, für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;

  7. 7.Ziffer 7

    eine Anhörung nach § 152a StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;eine Anhörung nach Paragraph 152 a, StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;

  8. 8.Ziffer 8

    ein Widerruf nach § 156c Abs. 2 nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.ein Widerruf nach Paragraph 156 c, Absatz 2, nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.

# IV. Hauptstückrömisch IV. Hauptstück

# Beratungen und Abstimmungen

# § 11.Paragraph 11,

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

# V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück

# Inkrafttreten und Außerkrafttreten

# § 12.Paragraph 12,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 22
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In § 69 Abs. 2a wird nach dem Wort In Paragraph 69, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „Erdbeben“ die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert.Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert.

In § 200b Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 200 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Erdbeben“ die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975 BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2020 wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2020, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 174 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wendung In Paragraph 174, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wendung „notwendig erscheint“ ein Beistrich eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 239 wird im dritten Satz nach der Wendung In Paragraph 239, wird im dritten Satz nach der Wendung „angehalten werden“ ein Beistrich eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 286 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 286, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. „(1a)Absatz eins aIn den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“In den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.“

4.Novellierungsanordnung 4, In § 471 wird nach der Wendung In Paragraph 471, wird nach der Wendung „286 Abs. 1“„286 Absatz eins “, wird die Wendung „und 1a“ eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 514 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. „(43)Absatz 43§ 174 Abs. 1, § 239, § 286 Abs. 1a und § 471 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 239,, Paragraph 286, Absatz eins a und Paragraph 471, treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“