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Hochschulen

Last updated Jul 25, 2023 Edit Source

Zweck: Vermeidung des Aussetzens von Studienbeihilfe.

# Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)

# Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

# § 1.Paragraph eins,

In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln: In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. 1.Ziffer eins

    Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von Paragraph 58, Absatz 6, UG und Paragraph 42, Absatz 6, HG abweichen;

  2. 2.Ziffer 2

    eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;eine von Paragraph 52, UG und Paragraph 36, HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;

  3. 3.Ziffer 3

    eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;eine von Paragraph 56, Absatz 3, UG und Paragraph 70, HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von Paragraph 56, Absatz 5, UG und Paragraph 39, Absatz 6, HG abweichende Höchststudiendauer;

  4. 4.Ziffer 4

    von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);von Paragraphen 61, ff. UG und Paragraphen 51, ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);

  5. 5.Ziffer 5

    von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;von Paragraph 62, UG und Paragraph 55, HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;

  6. 6.Ziffer 6

    eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;eine von Paragraph 63, Absatz 11, UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;

  7. 7.Ziffer 7

    eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;eine von Paragraph 65 b, Absatz eins, UG und Paragraph 52 h, Absatz eins, HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;

  8. 8.Ziffer 8

    von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;von Paragraph 66, UG und Paragraph 41, HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;

  9. 9.Ziffer 9

    Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß Paragraph 67, UG und Paragraph 58, HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

  10. 10.Ziffer 10

eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;eine von Paragraph 68, Absatz 2, UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;
  1. 11.Ziffer 11
von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;von Paragraphen 58 und 76 UG und Paragraphen 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  1. 12.Ziffer 12
eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;eine von Paragraph 77, Absatz eins, UG und Paragraph 43 a, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;
  1. 13.Ziffer 13
eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;eine von Paragraph 78, Absatz 10, UG und Paragraph 56, Absatz 10, HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;
  1. 14.Ziffer 14
eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;eine von Paragraph 79, Absatz 2, UG und Paragraph 44, Absatz 2, HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;
  1. 15.Ziffer 15
Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;
  1. 16.Ziffer 16
eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;eine von Paragraph 87, Absatz eins, UG und Paragraph 65, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;
  1. 17.Ziffer 17
eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;eine von Paragraph 90, Absatz 3, UG und Paragraph 68, Absatz 3, HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;
  1. 18.Ziffer 18
Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;
  1. 19.Ziffer 19
Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;
  1. 20.Ziffer 20
Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

# Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen

# § 2.Paragraph 2,

In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln: In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. 1.Ziffer eins

    eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;eine von Paragraph 4, Absatz 8, FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;

  2. 2.Ziffer 2

    eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;eine von Paragraph 9, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;

  3. 3.Ziffer 3

    von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;von Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;

  4. 4.Ziffer 4

    von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;von Paragraph 13, Absatz 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;

  5. 5.Ziffer 5

    von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;von Paragraph 14, FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;

  6. 6.Ziffer 6

    eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;eine von Paragraph 15, Absatz eins, FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;

  7. 7.Ziffer 7

    eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;eine von Paragraph 17, Absatz 4, FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;

  8. 8.Ziffer 8

    eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;eine von Paragraph 18, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;

  9. 9.Ziffer 9

    Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;

  10. 10.Ziffer 10

Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

# Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten

# § 3.Paragraph 3,

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

  1. 1.Ziffer eins

    als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder

  2. 2.Ziffer 2

    für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oderfür gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder

  3. 3.Ziffer 3

    als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,

anerkannt werden.

# Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

# § 4.Paragraph 4,

Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

# Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

# § 5.Paragraph 5,

In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des Paragraph 5 a, Absatz 7, des Studentenheimgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

# Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

# § 6.Paragraph 6,

In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf. In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

# Inkrafttreten

# § 7.Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

# Außerkrafttreten

# § 8.Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.