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Fonds

Last updated Jul 25, 2023 Edit Source

Fonds, um Bundesministerien die Mittel für Covid-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

# Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

# (COVID-19-FondsG)

# COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

# § 1.Paragraph eins,

  1. (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

  2. (2)Absatz 2Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Artikel 77, B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

# Mittel des Fonds

# § 2.Paragraph 2,

Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

# Verwendung der Mittel des Fonds

# § 3.Paragraph 3,

  1. (1)Absatz einsDie finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

    1. 1.Ziffer eins

      Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;

    2. 2.Ziffer 2

      Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));

    3. 3.Ziffer 3

      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

    4. 4.Ziffer 4

      Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;

    5. 5.Ziffer 5

      Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;

    6. 6.Ziffer 6

      Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;

    7. 7.Ziffer 7

      Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.

  3. (3)Absatz 3Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

# Inkrafttreten

# § 4.Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

# Vollziehung

# § 5.Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.