Epidemie
# Epidemiegesetz 1950
- Rechtsinformationsgesetz Gesetzesnummer 10010265
- geändert im 3. Covid-19 Gesetz
- geändert im 104. Bundesgesetz
Zweck: Anzeigepflicht für ansteckende Krankheiten.
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
# „Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes
# § 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5)Absatz 5§ 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.“Paragraph 30, Absatz 5, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
- „(2)Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form veröffentlicht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „solcher Leichen“ durch die Wortfolge „von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 28a Abs. 1wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 28 a, Absatz eins w, i, r, d, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDarüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1.Ziffer eins
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2
Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3.Ziffer 3
die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).“die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
- „(4a)Absatz 4 aSoweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Nach dem § 45 wird folgender neuer § 46 samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 45, wird folgender neuer Paragraph 46, samt Überschrift eingefügt:
# „Militärapotheken
# § 46.Paragraph 46,
Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“ Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 a, Absatz eins,, 3b, Paragraph 3 c,, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 50 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 6 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.
(8)Absatz 8§ 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.“Paragraph 3 a,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz eins a und Paragraph 43, Absatz 4 a und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.“