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20-151

Last updated Jul 25, 2023 Edit Source

Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

KundmachungVerordnung/Änderung
9. April 2020Bundesgesetzblatt II Nr. 151/2020

# 151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

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Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, §2 Abs. 1 Z 12 lautet:§2 Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

„12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“

2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 21 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, lautet:

„21. KFZ- und Fahrradwerkstätten“

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 21 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:

  1. „22. Ziffer 22

    Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte

  2. 23.Ziffer 23

    Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.“

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „und 11“ durch die Wortfolge „, 11, 22 und 23 sowie Abs. 4“„, 11, 22 und 23 sowie Absatz 4 “, ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. „(4)Absatz 4§ 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.Paragraph eins, gilt unbeschadet Absatz eins, nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

  2. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:Absatz eins, gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

    1. 1.Ziffer eins

      Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

    2. 2.Ziffer 2

      ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.

  3. (6)Absatz 6Abs. 4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.Absatz 4, gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 5, der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

  4. (7)Absatz 7In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 geltenIn den Bereichen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gelten

    1. 1.Ziffer eins

      abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, undabweichend von Absatz 5, Ziffer eins, die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und

    2. 2.Ziffer 2

      Abs. 5 Z 2 und 3 nicht.“Absatz 5, Ziffer 2 und 3 nicht.“

6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „24. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. „(6)Absatz 6Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“

Anschober